Thomas Elmiger,
Rechtsdienst
thomas.elmiger@wbg-schweiz.ch
Kleine Solaranlagen für den Privatgebrauch sind mit der Energiekrise in Mode gekommen. Doch dürfen Mieterinnen und Mieter einfach ein PV-Panel am Balkon anbringen?
2023/04
Der rasche Ausbau von erneuerbaren Energien ist wichtig für das Erreichen der energie- und klimapolitischen Ziele. Im Verlauf der Energiekrise haben einige Verbraucher:innen «Balkonkraftwerke» als Kleinstanlagen zur Energieerzeugung entdeckt.
Sogenannte Plug-&-Play-Solaranlagen sind Photovoltaik-Kleinanlagen, die an die Balkonbrüstung gehängt oder im Garten aufgestellt werden können und den Strom direkt in eine Steckdose einspeisen. Solche Anlagen werden über eine gewöhnliche Steckdose an das Stromnetz angeschlossen. Der auf diese Weise in das Haushaltsnetz eingespeiste Strom kann direkt verbraucht werden.
Rechtsvorschriften zur Elektrotechnik
Obwohl die selbständige Energieerzeugung verlockend ist, müssen diverse rechtliche Vorgaben eingehalten werden. Zunächst ist zu beachten, dass solche Plug-&-Play-Solaranlagen zu jedem Zeitpunkt elektrisch sicher sein müssen und dass die eingespeiste Leistung die Funktionsfähigkeit bestehender Schutzsysteme der festen elektrischen Installation nicht gefährdet. Elektrische Niederspannungserzeugnisse müssen in der Schweiz den Anforderungen der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse¹ entsprechen, damit ein Inverkehrbringen zulässig ist.
Durch die Energieeinspeisung einer solchen PV-Anlage und dem gleichzeitig hohen Energiebezug können Steckdosen, Leitungen und Anschlussstellen in der Installation überlastet werden. Es besteht dadurch eine latente Brandgefahr, die zu gefährlichen Situationen für Personen und Sachen führen kann.
Sodann darf die Anschlussleistung der PV-Anlage 600 Watt nicht überschreiten und es müssen sogenannte Konformitätserklärungen vorhanden sein.² Konformitätserklärungen sind Schriftstücke, aus denen hervorgeht, dass das Niederspannungserzeugnis den grundlegenden elektrischen Anforderungen entspricht.³
Zudem sollten Fehlerstromschutzschalter im Netzkabel oder Netzstecker vorhanden sein.⁴ Vor der Inbetriebnahme muss eine schriftliche Meldung beim Energieversorger eingereicht werden.⁵ Anlagen mit einer Wechselstrom-Nennleistung über 600 Watt unterliegen der Installationspflicht durch eine qualifizierte Elektrikerin oder einen qualifizierten Elektriker.⁶
Genehmigung durch Vermieterin
Die Montage von PV-Paneelen an der Balkonbrüstung verändert die äussere Erscheinung der Liegenschaft und stellt eine bauliche Massnahme dar. Deswegen ist in jedem Fall die Zustimmung der Vermieterin einzuholen, auch wenn alle elektrischen Voraussetzungen erfüllt werden können.
Die Vornahme einer baulichen Massnahme ohne Bewilligung der Vermieterin stellt eine Verletzung der Pflicht zu Sorgfalt und Rücksichtnahme nach Art. 257 f OR dar und kann zum Ausschluss aus der Genossenschaft beziehungsweise einer Kündigung führen. Zudem kann auch im laufenden Mietverhältnis der Rückbau angeordnet beziehungsweise eingeklagt werden. Je nach Art der Montage kann ein solches Modul für den Vermieter zudem ein Haftungsrisiko darstellen, zum Beispiel, wenn das Modul vom Balkon herunterfällt.
Eine allfällige Bewilligung sollte auf jeden Fall in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden. Da nicht immer klar ist, ob die Anlage die elektrotechnischen Anforderungen erfüllt, sollte selbst im Falle einer Genehmigung ein qualifizierter Elektriker die Montage vornehmen oder kontrollieren.
Wann braucht es eine Baubewilligung?
In der Bauverfahrensverordnung des Kantons Zürich⁷ – aber auch in den Baurechtsgesetzen anderer Kantone – wurden verschiedene Verfahrenserleichterungen für Solaranlagen erlassen. Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen in Bauzonen steckerfertige Solaranlagen bis zu einer Fläche von vier Quadratmetern; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung.⁸