Rubrik: Recht

Im Lärmschutzrecht bahnen sich Veränderungen an

Strenge Lärmschutzverordnungen haben in der Vergangenheit viele Neubauprojekte verhindert. Mit der Neuregelung des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutz­verordnung möchte der Bundesrat die lärmschutzrechtlichen Regelungen verbessern.

2022/02

Zwischen Lärmschutz und baulicher Verdichtung besteht ein gewisses Dilemma. Zahlreiche Neubauprojekte sind in den letzten Jahren an den strengen Lärmschutzvorschriften des Bundes gescheitert. Die Gründe dafür sind vielfältig, oft jedoch spielen projektspezifische Unzulänglichkeiten oder eine rechtsfehlerhafte Erteilung einer Ausnahmebewilligung eine Rolle. Bei der Strassenlärmsanierung herrscht ein eigentlicher Vollzugsnotstand, der sich seit fast 35 Jahren hinzieht. Zudem lief 2018 die mehrmals verlängerte Sanierungsfrist ab. Mit der Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG) möchte der Bundesrat die lärmschutzrechtlichen Regelungen verbessern.

Knackpunkt Ausnahmebewilligung
Die Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung ist nach geltendem Recht an die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte (IGW) gebunden (Art. 22 USG, Art. 31 Abs. 1 LSV1). Falls diese Werte nicht eingehalten werden, kann nur gebaut werden, wenn eine Ausnahmebewilligung eingeholt wird. Ausnahmebewilligungen können erteilt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an der Errichtung des Gebäudes besteht und eine kantonale Behörde dem Vorhaben zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV).
Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes2 werden Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die IGW nicht überschritten werden. Dabei müssen die IGW in der Mitte jedes offenen Fensters eines lärmempfindlichen Raums eingehalten sein (Art. 39 Abs. 1 LSV); die Einhaltung der IGW an dem am wenigsten exponierten «Lüftungsfenster» jedes Raums genügt zurzeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht.3
Liegt eine Überschreitung der IGW vor, so werden Baubewilligungen nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden (Art. 22 Abs. 2 USG). Auch im Rahmen von Art. 22 Abs. 2 USG müssen die IGW eingehalten werden, was sich in der Forderung nach Durchführung der «notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen» zeigt. Art. 31 Abs. 1 LSV präzisiert, dass Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden dürfen, wenn die IGW eingehalten werden können durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes (lit. a) oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen (lit. b). Können die IGW durch Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung gemäss Art. 3 1 Abs. 2 LSV nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt.
Eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Abs. 2 von Art. 31 LSV fällt nur dann in Betracht, wenn erwiesen ist, dass sämtliche verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen gemäss Abs. 1 ausgeschöpft wurden. Die Gewährung einer Ausnahme ist somit eine «ultima ratio».4

Neue Regelung
Die beantragte Neuregelung beinhaltet im Wesentlichen eine Änderung des Artikels 22 USG. Neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen wie bisher bewilligt werden, wenn die IGW eingehalten sind oder durch geeignete, verhältnismässige Massnahmen an der Lärmquelle oder zwischen der Quelle und dem Gebäude eingehalten werden können, wie zum Beispiel Temporeduktion als Lärmschutzmassnahme, Schallschutzwände und -fenster, Belagssanierungen, leisere Fahrzeuge und Reifen.
Bei Wohnräumen wird die Baubewilligung nur erteilt, wenn das Gebäude zwei Anforderungen erfüllt: Die Räume sind so anzuordnen, dass jede Wohnung über einen genügenden Anteil lärmempfindlicher Räume verfügt, bei denen die IGW mindestens teilweise eingehalten werden. Zudem muss jede von Grenzwertüberschreitungen betroffene Wohnung einen privaten Aussenraum, wie einen Balkon oder eine Terrasse mit einer bestimmten Mindestgrösse, aufweisen, an dem die Planungswerte am Tag eingehalten werden.

Fazit
Die Neuregelung des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung unterstützt bestehende Strategien des Bundes, die insbesondere mit der Siedlungsentwicklung nach innen übereinstimmen («innere Verdichtung»). Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bau­bewilligung werden gegenüber der bisherigen Regelung vereinfacht, da neu nicht mehr bei allen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen die IGW eingehalten werden müssen. Faktisch wird die alte Lüftungsfensterpraxis mindestens teilweise legalisiert.
Die vorgeschlagene Lösung stellt im Vergleich zur bestehenden Regelung einen Kompromiss zugunsten der Bautätigkeit dar. In den nächsten Jahren wird die Revision die Abklärung der Baumöglichkeiten erleichtern und auch die Planungssicherheit erhöhen.

  1. Lärmschutz-Verordnung; SR 814.41.
  2. USG; SR 814.01.
  3. BGE 142 11 100 E. 4; 145 11 189 E. 8.1.
  4. BGer vom 2. April 2019, IC 106/2018, E. 4.7.

Thomas Elmiger,

Rechtsdienst

thomas.elmiger@wbg-schweiz.ch