Thomas Elmiger,
Rechtsdienst
thomas.elmiger@wbg-schweiz.ch
Fürs nächste und übernächste Jahr sind einige gesetzliche Neuregelungen vorgesehen, die auch Auswirkungen auf Wohnbaugenossenschaften haben werden. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.
2022/01
Datenschutz: Pflicht zur Erstellung eines Bearbeitungsverzeichnisses?
Zur Erinnerung: Das Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes (nDSG) steht bevor, wobei dies nicht vor Anfang 2023 der Fall sein dürfte. Das neue DSG enthält auch für Wohnbaugenossenschaften einige Pflichten, wobei eine besondere Informationspflicht (Art. 14 nDSG) vorgesehen ist. Die Informationspflicht kann mit einer Datenschutzerklärung erfüllt werden. Diese kann zum Beispiel in das Anmeldeformular für Mietinteressenten und -interessentinnen sowie in den Mietvertrag integriert werden oder online auf der Website der Genossenschaft publiziert werden. Vorlagen für die Datenschutzerklärung und für die allgemeine Informationspflicht können beim Rechtsdienst bezogen werden.
Das neue Recht sieht zudem die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses der Bearbeitungstätigkeiten vor, wobei der Inhalt sich aus Art. 12 nDSG ergibt. Gemäss Art. 26 des Entwurfs der Datenschutzverordnung sind Unternehmen und andere privatrechtliche Organisationen, die am Anfang eines Jahres weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, sowie natürliche Personen von der Pflicht befreit, ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten zu führen, es sei denn, eine der folgenden Voraussetzungen ist erfüllt:
Als besonders schützenswerte Personendaten gelten gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Datenschutzgesetzes Daten über:
Diese Daten werden von Wohnbaugenossenschaften normalerweise nicht erhoben oder bearbeitet, weswegen die Erstellung eines Bearbeitungsverzeichnisses im Sinne von Art. 12 nDSG bei Wohnbaugenossenschaften im Normalfall nicht erforderlich ist.
Künftige Beurkundungspflicht von Generalversammlungsbeschlüssen
Das Aktienrecht ist in Revision. Voraussichtlich tritt das neue Recht 2023 in Kraft. Vorgesehen ist unter anderem, dass künftig Genossenschaften Statutenänderungen öffentlich beurkunden lassen müssen. Damit muss bei einer Statutenänderung ein Notar an der GV anwesend sein.
Ursprünglich war für Genossenschaften, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung gegründet worden sind, eine Art zweijährige «Karenzfrist» vorgesehen. Demnach hätten sie ihre Statuten während zweier Jahre ab Inkrafttreten des neuen Rechts1, also voraussichtlich bis 2025, weiterhin mit einfacher Schriftlichkeit ändern können. Bei der Beratung der Aktienrechtsrevision in den Räten wurde der entsprechende Art. 7 der Übergangsbestimmungen (S. 58 des Schlussabstimmungstextes) nun aber gestrichen. Dies hat zur Folge, dass bereits ab 2023 ein Notar an der GV anwesend sein muss – vorausgesetzt, die Gesetzesänderung tritt tatsächlich wie aktuell zu erwarten auf nächstes Jahr in Kraft.
Ausscheidung neuer Bauzonen
Nach Annahme des revidierten Raumplanungsgesetzes und der darin vorgesehenen Mehrwertabschöpfung bei Neueinzonungen hatten einige Kantone nicht rechtzeitig eine Mehrwertabgabe für die Einzonung von Bauland eingeführt oder die bundesrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt.
Der am 1. Mai 2019 in Kraft getretene Anhang zur Raumplanungsverordnung2, der in den Kantonen Genf, Luzern, Schwyz, Zürich und Zug die Ausscheidung neuer Bauzonen für unzulässig erklärt hatte, wurde bereits mehrfach angepasst. Nach den entsprechenden Änderungen der RPV unterlag am Schluss nur noch der Kanton Zürich wegen fehlender bundesrechtskonformer Regelung zum Ausgleich von Planungsvorteilen dem Einzonungsmoratorium gemäss Art. 38a Abs. 5 RPG und Art. 52a Abs. 5 RPV. Nach Inkrafttreten des zürcherischen Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) am 1. Januar 2021 wurde der vorgenannte Anhang erneut bereinigt. Damit ist auch im Kanton Zürich das Ausscheidungsverbot neuer Bauzonen aufgehoben.