Rubrik: Recht

Nebenkosten bei Power-to-Gas-Anlagen

In welchem Umfang gelten Kosten von Power-to-Gas-Anlageteilen als Nebenkosten? Mit dem totalrevidierten Energiegesetz gelten seit Anfang 2018 neue Bestimmungen.

Die Verbreitung von Power-to-Gas-Anlagen nimmt zu. Bei diesen wird Strom aus Photovoltaikanlagen (PVA) durch Elektrolyse in Wasserstoff umgewandelt und dann durch Methanisierung mit CO2 zu erneuerbarem Gas (Methan) verbunden. Das Gas wird in unterirdischen Energiespeichern aufbewahrt, um die saisonalen Schwankungen der Stromproduktion auf­zu­fangen. Bei Bedarf wird das Methan im eigenen Blockheizkraftwerk für die Wärme­erzeugung wieder verbrannt.
In der Praxis stellt sich die Frage, in welchem Umfang die Kosten für die PVA und die Methanisierungsanlage als Nebenkosten ausgeschieden werden beziehungsweise wie die Kosten der jeweiligen Anlageteile zugeordnet werden können.
Das totalrevidierte Energiegesetz (EnG)¹ und die Energieverordnung (EnV) ² sind seit Anfang 2018 in Kraft. Beide Er­lasse ­enthalten Bestimmungen zur Eigenstrom­produktion, wobei die Stromerzeugungs- ­und Heizkosten vom Gesetzgeber getrennt ­behandelt werden.

Neu: Stromerzeugungskosten als Nebenkosten
Die Stromkosten können seit Inkraft­treten des EnG bei gemeinsam produziertem Strom als Nebenkosten abgerechnet werden.³ Entgegen den allgemeinen mietrechtlichen Bestimmungen werden bei der Stromerzeugung mittels PVA die Investitionen nicht wie bisher auf den Nettomietzins überwälzt, sondern die Anlagekosten mit dem Eigenverbrauchstarif über die Nebenkosten amortisiert.⁴ Massgebend sind die tatsächlich anfallenden Kosten (Abschreibung, Unterhalt, Service und Verwaltung der PVA) abzüglich der Erlöse aus der ins Netz eingespeisten Elektrizität.⁵

Heizungs- und Warmwasserkosten
Bei Power-to-Gas-Anlagen sind die Heizungs- und Warmwasserkosten von den Stromerzeugungskosten zu unterscheiden, da diese in gesetzlicher Hinsicht ­anders geregelt sind. Die typischen verbrauchs­abhängigen Heizungs- und Warm­wasserkosten sind in der Verordnung zum Mietrecht in Art. 5 – 8 VMWG geregelt. Wurde im Mietvertrag die Bezahlung dieser Kosten vereinbart, so sind sämtliche Positionen gemäss Art. 5 VMWG erfasst, also müssen Heizungs- und Warmwasserkosten nicht detailliert ausgeschieden werden. Gemäss Art. 5 Abs. 2 VMWG, der exemplarischen Charakter für anrechenbare Heizungs- und Warmwasserkosten hat, sind als solche Kosten die tatsächlichen Aufwendungen, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen, anrechenbar.
Die eigentlichen Investitionskosten der Heizanlage – die Anschaffungskosten für Methanisierungsanlage, Speicher und Blockheizkraftwerk – dürfen gemäss den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften nur über die Nettomiete verrechnet werden und können dem Mieter nicht als Nebenkosten belastet werden.

Zuordnung der Kosten
Zu den Kapitalkosten der PVA, die als ­Nebenkosten ausgeschieden werden dürfen, gehören sämtliche Kosten, die unmittelbar mit der Installation der An­lage in Zusammenhang stehen. Das sind die eigentlichen Photovoltaikmodule, Wechselrichter, weitere Anlagekomponenten, allfällige Gerüstarbeiten sowie die Montage der Anlagen. Diejenigen ­Anlageteile, die nicht der Strom-, sondern der Wärmeproduktion dienen, dürfen nicht über die Nebenkosten amortisiert werden. Diese Kosten müssen in den Netto­mietzins einkalkuliert werden. Als typische Grenze zwischen PVA und Hausinstallation kann die Überstromsicherung für die PVA im Elektroverteilkasten betrachtet werden.⁶ Die Methanisierungsanlage, der Speicher und das Blockheizkraftwerk dienen nicht der Stromproduktion, sondern der Wärmeerzeugung und sind demnach nicht Teile der PVA. Die Kapitalkosten der Anlagen zur Wärme­erzeugung dürfen nur über die Nettomiete verrechnet werden und können dem Mieter nicht als Nebenkosten belastet werden.
Verbrauchsabhängige Kosten wie Heiz- oder Warmwasserkosten gelten als im Nettomietzins inbegriffen, wenn sie nicht ausdrücklich im Mietvertrag als Nebenkosten ausgeschieden werden.⁷ Bei bestehenden Mietverhältnissen müssen die Mieter über diese Änderung der Nebenkosten orientiert und muss diese einseitige Vertragsänderung nach Art. 269d OR auf dem vom Kanton genehmigten Formular mitgeteilt werden. Bei einer Neuvermietung müssen die Strom- und Heizkosten im Mietvertrag als Nebenkosten ausgeschieden werden.

Fazit
Zurzeit besteht eine strikte rechtliche Trennung zwischen Strom- und Wärme­erzeugung bei Gebäuden und folglich auch eine strenge Trennung bei der Nebenkostenabrechnung. Es ist davon auszugehen, dass die Kosten für Stromerzeugung und Unterhalt der PVA vollständig auf die Nebenkosten überwälzt werden können. Bei der Wärmeerzeugung können nur die eigentlichen verbrauchsabhängigen Wärmekosten überwälzt werden, nicht aber andere Kosten für die Erzeugungsanlage wie Amortisation oder Reparaturen. Diese könnten nur direkt auf den Nettomietzins überwälzt werden.

  1. Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0)
  2. Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01)
  3. Vgl. Art. 6b VMWG
  4. Vgl. Art. 6b VMWG i.V.m. Art. 16 EnV
  5. Vgl. S. 16 ff. des Leitfadens Eigenverbrauch vom April 2018; abrufbar unter www.energieschweiz.ch/page/de-ch/eigenverbrauch
  6. Vgl. S. 16 des Leitfadens Eigenverbrauch vom April 2018; Link wie unter 5
  7. Vgl. Art. 257a Abs. 2 OR sowie BGE 121 III 460 E. 2a/aa und BGer 4C.24/2002 vom 29. April 2002

Thomas Elmiger,

Rechtsdienst

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