Rubrik: Recht

Pflichten im Zusammenhang mit Radon

Radon kann die Gesundheit gefährden. Deshalb sieht die Strahlenschutzverordnung Grenzwerte in Liegenschaften vor. Hauseigentümerinnen und -eigentümer müssen je nach Situation Massnahmen ergreifen, damit die Werte eingehalten werden.

2022/04

Radon ist ein in der Natur vorkommendes radioaktives, farbloses Edelgas, das völlig geruch- und geschmacklos ist. Es ist ein Zerfallsprodukt des im Boden und in Gestein vorkommenden radioaktiven Schwer­m­etalls Uran. Radon kann relativ leicht aus dem Boden entweichen und sich über Luft oder Wasser ausbreiten. Auf diese Art kann es auch in die Raumluft von Gebäuden gelangen. Da Radon radioaktiv ist, stellt es eine mögliche Ursache für Lungenkrebs dar. Deshalb wurden bei Liegenschaften Grenzwerte für Radon eingeführt.

Verschärfte Regelung
Die Strahlenschutzverordnung¹ legt in Art. 155 StSV fest, dass für Räume, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhalten, ein Radonreferenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter (Bq / m³) gilt². Dieser Referenzwert wurde gegenüber der alten Verordnung, die bis zum 1. Januar 2018 in Kraft war, wesentlich verschärft.

Pflichten des Eigentümers
Bei Neu- und Umbauten muss der Gebäudeeigentümer präventive Massnahmen treffen, um eine Radonkonzentration zu erreichen, die unter den Referenzwert von 300 Bq / m³ fällt.² Wird dieser Wert überschritten, haben die Gebäudeeigentümerinnen auf eigene Kosten die notwendigen Massnahmen zur Sanierung zu treffen³ beziehungsweise kann der Kanton bei Untätigkeit die Sanierung anordnen.⁴ Die Anforderungen an die Informations- und Sanierungspflichten des Gebäudeeigentümers hängen davon ab, wie stark die Radon-Belastung in der jeweiligen Liegenschaft ist (niedrig, mässig oder hoch).

Radonkarte der Schweiz
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) stellt im Geokatalog von Swisstopo eine Radonkarte der Schweiz zur Verfügung.⁵ Auf dieser Karte kann ein Standort angeklickt werden, worauf in der Folge die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung des Referenzwerts von 300 Bq / m³ in Gebäuden in Prozent berechnet und mit einem Wahrscheinlichkeitswert versehen wird. Alle Interessierten können sich damit jederzeit ein Bild über die Wahrscheinlichkeit der Überschreitung des Referenzwertes in einem beliebigen Gebäude verschaffen.
Besonders hoch ist die Radonkonzentration im Alpenraum und im Jura. Aber auch im Mittelland hat es vereinzelt hoch belastete Gebäude, insbesondere wenn es sich um Altbauten handelt. In Gebieten mit geringem Radonrisiko können Mieterinnen in der Regel keine Messung verlangen, aber selber eine Messstelle mit einer Messung beauftragen. Die Messkosten tragen die Mieter in diesem Fall selber; in den anderen Fällen muss die Messung von der Eigentümerin bezahlt werden. Falls die Eigentümerin sich ohne gerechtfertigten Grund weigert, eine Messung durchzuführen, können sich Mietende an den Radonverantwortlichen des Kantons wenden. Der Kanton ist dann verpflichtet, eine Messung anzuordnen und den Mietern deren Resultat mitzuteilen.

Konsequenzen einer Über­schreitung
Zeigt sich eine Grenzwertüberschreitung, können Mieter und Mieterinnen eine Sanierung des Gebäudes innerhalb von drei Jahren verlangen. Verweigert der Vermieter eine Sanierung oder lässt er die dreijährige Frist ungenutzt verstreichen, kann wiederum der Kanton zur Ergreifung von Massnahmen aufgerufen werden.⁶
Eine Radonsanierung ist grundsätzlich eine werterhaltende Sanierungsmassnahme und keine wertvermehrende Investition im Sinne des Obligationenrechts. Deshalb dürfen Eigentümer die entstehenden Kosten nicht auf die Mieterinnen abwälzen und keine Mietzinserhöhung anordnen, wenn nicht weitergehende wertvermehrende Investitionen getätigt wurden.
Falls bei der Eingabe des Grundstücks eine Analyse empfohlen wird, da die Wahrscheinlichkeit einer Referenzwertüberschreitung bei fünf Prozent oder mehr liegt, sollte eine Fachperson beigezogen werden. Das weitere Vorgehen bei Radonmessungen in privaten Gebäuden wird auf den jeweiligen kantonalen Websites erläutert.⁷

Fazit
Je nach Lage des Grundstücks ist eine ­Radonmessung zu empfehlen. Eine grobe Triage lässt sich anhand der Radonkarte der Schweiz durchführen. Je nach Ergebnis der Radonmessung können weitere Massnahmen angezeigt sein.

  1. StSV; SR 814.501
  2. Art. 163 Abs. 2 StSV.
  3. Art. 166 Abs. 1 und 4 StSV
  4. Art. 166 Abs. 2 StSV
  5. www.bag.admin.ch > Stichwortsuche «Radon»
  6. Vgl. Broschüre «Das Bundesamt für Gesundheit warnt: Radon verursacht Lungenkrebs. Rechtliche Informationen für Immobilien und Baufachleute», BAG, Bern 2006 (Seite 12)
  7. Vgl. www.zh.ch/de/umwelt-tiere/luft-strahlung/­radon.html

Thomas Elmiger,

Rechtsdienst

thomas.elmiger@wbg-schweiz.ch