Rubrik: Recht

Die Rechte an einem Foto

Ein Bild aus dem Internet auf der Website, eine Aufnahme eines Siedlungsfestes im Jahresbericht – dabei werden Rechte anderer Personen tangiert. Und zwar einerseits diejenige des Fotografen oder der Fotografin, andererseits die am eigenen Bild. Diese Rechte müssen respektiert werden.

Die angesprochenen Rechte ergeben sich aus dem Urheberrecht und dem Persönlichkeitsschutz.

Urheberrechtlicher Schutz

Unter Schutz gestellt sind Werke. Gemäss Art. 2 Urheberrechtsgesetz (URG, SR 231.1) sind Werke geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben, wobei es auf deren Wert und Zweck nicht ankommt (Abs. 1). Zu diesen Werken gehören gemäss Gesetz insbesondere auch fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke (Abs. 2 lit. g). Fotografien können also urheberrechtlich geschützt sein1, was regelmässig zur Folge hat, dass diese nur mit Zustimmung des Urhebers beziehungsweise gegen ein Entgelt oder unter Angabe der Quelle verwendet werden dürfen. Wer dennoch ein Bild ohne Zustimmung für seine Website verwendet, begeht mutmasslich eine Urheberrechtsverletzung und riskiert, ein Schreiben eines Rechtsanwaltes zu bekommen. Darin wird man dazu aufgefordert, das unrechtmässig verwendete Bild von der Website zu entfernen und eine Zahlung zu leisten. Dieser Aufforderung ist insoweit Folge zu leisten, als das Bild umgehend von der Website genommen wird. Was die Zahlung angeht, ist zu mehr Zurückhaltung zu raten. Oft steht die beanspruchte Zahlung nämlich in keinem Verhältnis zur konkreten Verwendung des Bildes. Jedoch lässt sich mitunter mit Hilfe des Rechtsdienstes erreichen, dass ein weit geringerer Betrag bezahlt werden muss oder die Forderung gänzlich fallen gelassen wird. Als generelle Empfehlung gilt, Bilder, Kartenausschnitte usw. aus dem Internet nur dann zu verwenden, wenn man sich über die Berechtigung hierzu im Klaren ist.

Das Recht am eigenen Bild

Ungeachtet von der Berechtigung des Urhebers an der Fotografie sind die Persönlichkeitsrechte der Personen zu beachten, die auf einer Fotografie abgelichtet worden sind. Diese haben ein Recht am eigenen Bild. Eine Verletzung dieses Rechts ist im Grundsatz bereits gegeben, wenn jemand ohne seine Zustimmung um seiner Person willen fotografiert oder eine bestehende Aufnahme ohne seine Einwilligung veröffentlich wird. Nichts anderes ergibt sich aus dem Datenschutzgesetz.2 Daher dürfen Fotos meist nur dann veröffentlicht werden, wenn die darauf Abgebildeten vorgängig oder nachträglich ihr Einverständnis gegeben haben. Auf die Einwilligung darf immer nur dann verzichtet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Veröffentlichung rechtfertigt.3 Steht jedoch die Person nicht im Zentrum der Abbildung, kann unter Umständen auf die Einholung einer Einwilligung verzichtet werden. Das gilt etwa für die Ablichtung von Teilnehmenden bei öffentlichen Veranstaltungen und Ereignissen, solange die betreffende Peron optisch nicht hervorgehoben ist, sondern als Teil der Menschenmenge wahrgenommen wird.4 Eine Einwilligung kann aber auch konkludent sein, das heisst die Erlaubnis wird nicht explizit ausgesprochen, kann sich aber stillschweigend aus den Umständen ergeben. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn jemand vor der Kamera bewusst posiert oder sich für ein Gruppenfoto aufstellt.5 Wird keine Person in ein schlechtes Licht gerückt, erscheinen Fotos eines Siedlungsfestes und deren Veröffentlichung im Jahresbericht mit Blick auf das vorher Gesagte in beschränkten Masse zulässig. Im Zweifelsfall ist um Zustimmung nachzufragen.

Überarbeitete Fassung der Lebensdauertabelle

Nach zehnjähriger Anwendung haben der Schweizerische Hauseigentümerverband und der Mieterinnen- und Mieterverband Deutschweiz die von ihnen gemeinsam herausgegebene Paritätische Lebensdauertabelle eingehend überarbeitet. WBG Schweiz trägt diese revidierte Fassung mit. Sie wurde auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Anhand der Lebensdauer wird unter anderem die Amortisationsdauer zur Berechnung von Mietzinserhöhungen infolge wertvermehrender Investitionen bestimmt. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass aus dem amtlich genehmigten Formular für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen ersichtlich sein muss, ob Förderbeiträge beansprucht worden sind (Art. 19 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 VMWG). Zudem kann eine Mietzinserhöhung erst angezeigt werden, wenn die Arbeiten ausgeführt sind und sachdienliche Belege vorliegen (Art. 14 Abs. 5 VMWG).

  1. zum Ganzen BGE 130 III 168 «Bob Marley» und BGE 130 III 714 «Wachmann Meili»
  2. BGE 127 III 492 f. E. 3a; siehe Art. 28 ZGB und Art. 12 Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1)
  3. BGE 136 III 404 E. 5.2.1; Infoblatt «Veröffentlichung von Fotos» des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)
  4. Broschüre «Das eigene Bild: Alles, was Recht ist» der Schweizerischen Kriminalprävention (SKP), Januar 2015, S. 2
    dieselbe S. 3 f.

Martin Bachmann,

Rechtsdienst

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