Rubrik: Recht

Ein Platz an der Sonne für Solaranlagen (Teil I)

Seit Mai 2014 gibt es Erleichterungen für das Anbringen von Solaranlagen. Dabei müssen aber bestimmte Bedingungen eingehalten werden.

Solaranlagen erfreuen sich grosser Beliebtheit. Seit dem 1. Mai 2014 sind nach Inkraftsetzung des neuen Art. 18a des Bundesgesetzes über die Raumplanung1 Solaranlagen unter bestimmten Voraussetzungen melde-, aber nicht mehr bewilligungspflichtig. Solaranlagen sind sowohl thermische Anlagen, das heisst Apparaturen zur Erzeugung von Brauchwarmwasser, als auch solche photovoltaischer Art, die Sonnenenergie direkt in Strom umwandeln.2 Bei Letzteren wird die erzeugte elektrische Energie entweder für den Eigenverbrauch genutzt oder ins Netz eingespeist. Nach Art. 18a Abs. 1 RPG bedürfen Solaranlagen in Bauzonen keiner Baubewilligung, wenn sie auf Dächern angebracht werden und genügend angepasst sind. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass Solaranlagen, die nicht auf einem Dach montiert und damit freistehend sind oder an Fassaden montiert werden, weiterhin dem normalen Baubewilligungsverfahren unterliegen. Zudem unterliegen Solaranlagen, die zwar auf dem Dach angebracht, aber nur ungenügend angepasst sind, weiterhin der Baubewilligungspflicht.

Was sind «angepasste» Solaranlagen?

Die Kriterien für die Beurteilung der Anpassung werden in Art. 32a Abs. 1 der Raumplanungsverordnung3 näher ausgeführt: Zunächst darf die Solaranlage die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens zwanzig Zentimeter überragen und von vorne sowie von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen. Sodann muss die Anlage nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden. Falls eine Solaranlage eine übermässige Blendwirkung verursacht, erfüllt sie damit die Voraussetzungen für die Bewilligungsfreiheit nicht und kann zum Gegenstand eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens werden.4 Die Übermässigkeit der Blendwirkung ist anhand der Blenddauer und -intensität (Lichtstärke) zu untersuchen.5 Für den Schutz vor sichtbarem Licht bestehen bis anhin keine bundesrechtlich verbindlichen Regelungen, weshalb die rechtsanwendenden Behörden die Immissionen nach Art. 11 Abs. 3 USG aufgrund ihrer Schädlichkeit beziehungsweise Lästigkeit im Einzelfall zu beurteilen haben.6 Schliesslich muss die Anlage als kompakte Fläche zusammenhängen. Gemeint ist damit grundsätzlich eine rechteckige und symmetrisch angeordnete Solaranlage mit einem gepflegten Erscheinungsbild.7 Die Wegleitung «Solaranlagen » der Baudirektion des Kantons Zürich wird zurzeit überarbeitet und der neuen Rechtslage angepasst. Der Leitfaden des Schweizerischen Fachverbands für Sonnenenergie «Swissolar» darf als Auslegungshilfe beigezogen werden.

Baubewilligungspflicht in Schutzzonen

Gemäss Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG kann das kantonale Recht in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilligungspflicht vorsehen. Im Kanton Zürich sind etwa nach § 2a Abs. 1 lit. a der Bauverfahrensverordnung8 Solaranlagen in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder überkommunalen Denkmalschutzinventars, im Gewässerraum und in Uferstreifen bewilligungspflichtig. Zudem bedürfen nach Art. 18a Abs. 3 RPG Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung stets einer Baubewilligung.

Verfahren

Die Meldung der Erstellung einer Solaranlage hat dreissig Tage vor Baubeginn zu erfolgen.9 Zu erwähnen ist, dass solche Bauvorhaben weder ausgesteckt noch öffentlich bekannt gemacht werden müssen.10 Falls ein betroffener Nachbar geltend machen will, dass er durch die Erstellung einer Solaranlage rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleidet, muss er dies der Baubewilligungsbehörde innert zwanzig Tagen seit Kenntnisnahme des Bauvorhabens anzeigen und ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren verlangen.11 Zu beachten ist insbesondere, dass die einfache Meldepflicht den Bauherrn nicht davon entbindet, allgemeine Bauvorschriften wie zum Beispiel Brandschutzvorschriften oder Vorgaben bezüglich elektrischer Anlagen einzuhalten. In der nächsten Ausgabe werden rechtliche Aspekte des Betriebs und Unterhalts von Solaranlagen besprochen.

  1. RPG; SR 700
  2. Solarwärme und Photovoltaik – ein Technologievergleich, Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 11.3350, Bern 2015, 10 f.
  3. RPV; SR 700.1
  4. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 12. März 2015 (Verfahrensnummer R 14 53 E. 4c)
  5. BGE 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.3
  6. A.a.O. E. 5.2
  7. Vgl. «Leitfaden Solaranlagen» von Swissolar, S. 20 f.
  8. BVV; LS 700.6
  9. Vgl. für den Kanton Zürich § 2d Abs. 1 BVV; Online-Meldeformular
  10. Vgl. § 2b Abs. 1 BVV
  11. Vgl. § 315 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht des Kantons Zürich (PBG; LS 700.1)

Thomas Elmiger,

Rechtsdienst

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